AGB

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Montagebedingungen zwischen der Firma Sumcab Specialcable GmbH und Unternehmen
(Stand 2012)

 

1 ALLGEMEINES / GELTUNGSBEREICH
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen. Letztere werden als Auftraggeber (AG) bezeichnet.

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem AG und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und Montageleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsverbindungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des AG, die wir nicht ausdrücklich anerkannt haben, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AG die Bestellung des AG vorbehaltlos ausführen.

 

2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Mit der Bestellung der Ware erklärt der AG verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den AG erklärt werden.

2.2 Bestellt der Kunde die Ware per E-Mail, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Bei der Bestellung auf elektronischem Wege wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

2.3 Die in unseren Angeboten beziehungsweise Auftragsbestätigungen festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Hierzu gehören auch die relevanten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben. Eine Garantie, insbesondere für die Haltbarkeit oder die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, wird von uns nicht übernommen.

2.4 In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem AG und uns zur Ausführung der Verträge geschlossen wurden, schriftlich niedergelegt. Wir behalten uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung vor.

2.5 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der AG darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir sie als vertraulich gekennzeichnet haben oder nicht.

2.6 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird sie zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei uns beziehungsweise dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

3 LIEFERZEIT

3.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

3.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des AG voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit berechtigt und möglich, soweit dies für den AG zumutbar ist.

3.4 Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Nimmt der AG die vereinbarte Leistung nicht ab, so sind wir berechtigt wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 15% der Vergütung als pauschalen Schaden- und Aufwendungsersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

3.5 Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs.2 Nr.4 BGB oder § 376 HGB ist.

3.7 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3.8 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3.9 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges in Höhe von max. 15 % des Lieferwertes.

3.10 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

4 AUFSTELLUNG UND MONTAGE

4.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

-- die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel

-- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung

-- an der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen

-- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

4.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4.3 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der AG in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unsererseits zu tragen.

4.4 Sofern wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung verlangen so hat sie der AG innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.

 

5 EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem AG entstandenen und noch entstehenden Forderungen gleich welcher Art und welches Rechtsgrunds vor. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des AG, zum Beispiel Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des AG zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom AG geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

5.2 Der AG hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom AG auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

5.3 Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen tritt der AG bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den AG widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

5.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der AG auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

5.5 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

5.6 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des AG infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der AG und wir uns einig, dass der AG uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der AG für uns.

 

6 GEFAHRÜBERGANG / VERSAND

6.1 Die Versandart, den Versandweg und das mit dem Versand beauftragte Transportunternehmen können wir nach eigenem Ermessen bestimmen. Wir werden uns bemühen, Wünsche und Interessen des AG zu berücksichtigen.

6.2 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des AG.

6.3 Um Ansprüche geltend machen zu können, hat der AG festgestellte offensichtliche Transportschäden beim Spediteur oder Frachtführer unverzüglich anzuzeigen und dies umgehend nach Erhalt der Ware uns schriftlich mitzuteilen.

6.4 Auf Wunsch und Kosten des AG werden wir die Lieferung durch Transportversicherung absichern. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der AG hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

 

7 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / PREISE

7.1 Der angebotene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Versandkosten, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Weitere Leistungen, wie zusätzliche Lieferung, Montage oder Wartung sind in den Preisen nicht enthalten.

7.2 Rechnungen sind sofort bei Lieferung bzw. Abnahme fällig und ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf von zehn Tagen nach Fälligkeit kommt der AG in Zahlungsverzug. Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

7.3 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

7.4 Der AG ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7.5 An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, sind wir für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsabschluss gebunden. Wird die Lieferung bzw. Leistung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht, so sind wir bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- oder Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen, soweit die Liefer- beziehungsweise Leistungsverzögerung vom AG zu vertreten ist.

 

8 MÄNGELHAFTUNG

8.1 Mängelansprüche des AG setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch zehn Werktage nach Empfang der Leistung schriftlich anzuzeigen.

8.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Die Aufwendungen sind bis zur Höhe des Kaufpreises begrenzt.

8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

8.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der AG Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der AG vertraut hat und auch vertrauen durfte.

8.6 Soweit dem AG ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

8.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang/Abnahme.

8.10 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

8.11 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anweisungen oder Werbung stellt daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der AG durch uns nicht.

 

9 GESAMTHAFTUNG

9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer III bzw. Ziffer VIII vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

9.2 Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der AG anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

9.3 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

10 ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem AG ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz.

10.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Bestimmungen.

10.3 Sollte sich eine der Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt weiterhin wirksam. Für alle Leistungen, auch für grenzüberschreitende, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts als vereinbart.

 

 

©Rechtsanwalt Joachim, Neuenstadt a.K.   Stand 2012