Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Sumcab Specialcable GmbH, Stand August 2020

1 Geltungsbereich

Wir bestellen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Anderslautende, bzw. abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Bestellung und Annahme von Lieferungen oder Leistungen bedeuten keine Annahme oder Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

2 Bestellungen

2.1 Bestellungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn wir diese schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, etc.) erteilen. Mündlich oder telefonisch vorgenommene Bestellungen bedürfen einer nachträglichen Bestätigung durch uns in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.). Bei Lieferungen, die nicht aufgrund ordnungsgemäßer Bestellung nach den vorstehenden Regelungen erfolgen, können wir die Annahme und die Zahlung verweigern. Im Falle von Unklarheiten in der Bestellung, müssen diese durch Rückfrage des Lieferanten in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) geklärt werden.

2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, bei Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Tagen, diese in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) zu bestätigen.

2.3 Weichen Auftragsannahmen oder Bestätigungsschreiben des Lieferanten von der Bestellung ab, so ist der Lieferant verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der Zustimmung von uns in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) zustande.

2.4 Eine von der Bestellung abweichende Auftragsannahme stellt ein neues Angebot dar und bedarf der Annahme durch uns in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.).

2.5 Die Beauftragung eines Subunternehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns. Dabei bleiben die Verpflichtungen des Lieferanten uns gegenüber uneingeschränkt erhalten, und er wird für evtl. Fehler seines Subunternehmers wie für eigene Fehler eintreten.

3 Preise, Lieferung, Verpackung

3.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Für alle Lieferungen gelten die Incoterms 2010 DAP (Delivered At Place) als vereinbart, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich Abweichendes vereinbart. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis beinhaltet alle Kosten für eine Lieferung entsprechend der vereinbarten Incoterms.

3.2 Änderungen aufgrund von nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen sind, unabhängig vom Grund, ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.3 Soweit die Preise in der Bestellung von uns nicht aufgeführt sind, hat der Lieferant diese in seiner Auftragsbestätigung anzugeben. In diesem Fall kommt der Vertrag erst durch weitere Bestätigung von uns in Schrift oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) zustande.

3.4 Sollten Preise ausnahmsweise ab Werk, ab Lager des Lieferanten oder eines Dritten vereinbart sein, so gehen alle bis zur Übergabe an das Transportunternehmen entstehende Kosten einschließlich Beladen und Rollgeld zu Lasten des Lieferanten.

3.5 Der Lieferant hat uns die Abwicklung einer Lieferung unverzüglich durch eine Versandanzeige bekannt zu geben. Auf dieser sowie auf anderen eine Bestellung abwickelnden Unterlagen und Rechnungen ist unsere Bestellnummer anzugeben.

3.6 Der Lieferant hat umweltfreundliche und möglichst wiederverwertbare Verpackungsmaterialien einzusetzen.

4 Rechnung, Zahlung

4.1 Rechnungen sind mit allen erforderlichen Nachweisen und Bezugnahme auf die Bestelldaten in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Verzögerungen aufgrund der Nichteinhaltung dieser Vorgaben gehen zu Lasten des Lieferanten. Zahlungsfristen beginnen in solchen Fällen nicht vor Vorlage prüfbarer und diesen Regelungen entsprechender Rechnungen zu laufen.

4.2 Wir haben das Recht, Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Kalendertagen netto zu erbringen. Die Fristen laufen nach Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger mangelfreier Lieferung bzw. Leistung.

4.3 Gesetzlich vorgesehene Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns unter den dort genannten Voraussetzungen zu.

5 Termine, Fristen, Vertragsstrafe

5.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich und werden vom Tag der Bestellung an berechnet. Maßgebend für deren Einhaltung ist das Eintreffen der Lieferung an der in der Bestellung genannten Empfangsstelle bzw. die erfolgreiche Abnahme, wenn eine solche vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.

5.2 Erkennt der Lieferant, dass er die Termine oder Fristen nicht einhalten kann, hat er uns dies unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung mitzuteilen. Die Anerkennung des neuen Liefertermins bedarf unserer Zustimmung in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.), sie ist weder durch die Mitteilung des Lieferanten noch durch Schweigen auf diese Mitteilung gegeben.

5.3 Gerät der Lieferant in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen erkennen wir nur in Einzelfällen an oder wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Anderenfalls haben wir das Recht, die Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Auch dann, wenn wir diese annehmen, sind wir zu vorzeitigen Zahlungen nicht verpflichtet.

6 Beschaffenheit – Ausführungsvorschriften

6.1 Die in der Spezifikation lt. Bestellung oder in Qualitätssicherungsvereinbarungen ausgewiesenen Eigenschaften oder Merkmale muss die Kaufsache als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale zwingend erfüllen.

6.2 Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhält, sind diese für die Art, Beschaffenheit und Ausführung der zu liefernden Waren allein maßgebend.

6.3 Bei einer Serienfertigung gemäß unserer Spezifikation darf diese erst nach unserer Musterfreigabe in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) begonnen werden. Bedenken, die der Lieferant gegenüber unserer Spezifikation hat, sind unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf die Musterfertigung oder sonstige Vertragserfüllung nicht erfolgen bis eine Einigung zwischen den Parteien erfolgt ist.

6.4 Die gelieferten Waren müssen den jeweils in Betracht kommenden geltenden gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Vorschriften, sonstigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

7 Sachmängelhaftung

7.1 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 7 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind dann rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 20 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

7.2 Der Lieferant hat für die Einhaltung der von ihm übernommenen Garantien Sorge zu tragen und stellt sicher, dass die Lieferungen oder Leistungen mangelfrei sind. Sie müssen insbesondere auch den relevanten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Vorschriften von Behörden, Berufsgenossenschaften, etc. entsprechen.

7.3 Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung bzw. Neuherstellung zu verlangen. Die im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Das gesetzlich vorgesehene Recht auf Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder die Geltendmachung von Garantieansprüchen bleiben vorbehalten.

7.4 In Fällen der Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden oder sonstiger besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen, wenn wir den Lieferanten ergebnislos versucht haben zu erreichen oder dieses aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht angezeigt ist. Dies entbindet uns nicht, ihn unverzüglich von solchen Maßnahmen zu unterrichten.

7.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang zu laufen, wird jedoch bei Verhandlungen über einen Mangel gehemmt bzw. beginnt neu zu laufen, wenn der Lieferant einen Mangel anerkennt.

8 Produkthaftung, Freistellung von Ansprüchen Dritter, Versicherung, Gewerbliche Schutzrechte

8.1 Werden wir wegen eines fehlerhaften Produkts aus Produkthaftungsregelungen in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, uns entstandene Schäden dem Lieferanten weiter zu belasten, soweit dieser die Fehler zu verantworten hat. Der Lieferant wird uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen, wenn der Fehler im Verantwortungsbereich des Lieferanten begründet ist.

8.2 Maßnahmen, die wir zur Verhinderung von Produkthaftungsschäden in solchen Fällen in angemessenem und gebotenem Umfang durchführen, hat der Lieferant zu erstatten. Wir werden ihn über Inhalt und Umfang solcher Maßnahmen, insbesondere wenn eine Rückrufaktion durchzuführen ist, informieren. Andere uns zustehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9 Der Lieferant verpflichtet sich, sich gegen alle ihn treffenden Risiken aus Produkthaftung in ausreichendem Umfang zu versichern und auf Verlangen einen Versicherungsnachweis zu erbringen.

9.1 Der Lieferant schuldet Lieferungen oder Leistungen frei von Schutzrechten Dritter, insbesondere zu den vertraglich vereinbarten Nutzungszwecken.

9.2 Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen hieraus resultierender Schutzrechtsverletzungen frei und ersetzt uns alle Aufwendungen, die uns aufgrund einer Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen.

10 Rücktritt vom Vertrag – Schadensersatz

10.1 Erfüllt der Lieferant die mit der Auftragsbestätigung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß, können wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

10.2 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag steht uns insbesondere dann zu, wenn der Lieferant seine Obliegenheit gemäß Ziff. 13 verletzt.

10.3 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht für uns auch dann, wenn der Lieferant Liefereinstellungen vornimmt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt.

10.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen bleibt unberührt.

11 Eigentumsvorbehalt, Beistellungen

11.1 Wir widersprechen Eigentumsvorbehaltsregelungen und -erklärungen des Lieferanten, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen.

11.2 Beistellungen, welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben ebenso in unserem Eigentum wie dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder der Vertragsabwicklung überlassene Werkzeuge, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen. Dem Lieferanten beigestellte Werkzeuge darf er ausschließlich für die Fertigung der für uns herzustellenden Lieferungen einsetzen.

11.3 Die Verarbeitung oder Umbildung von Beistellungen durch den Lieferanten erfolgt für uns. Sofern hierbei die Beistellungen mit anderer Ware verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an einer neu entstehenden Sache im Verhältnis des Werts unserer Beistellungen zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wenn Beistellungen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Beistellungen zu den Anderen Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Führt die Vermischung dazu, dass Sachen des Lieferanten gegenüber unserer Beistellung als Hauptsache anzusehen sind, so überträgt der Lieferant uns anteilmäßig das Miteigentum an der neuen Sache und verwahrt es für uns.

12 Abtretungsverbot

Rechte und Pflichten des Lieferanten aus dem Vertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abtretbar oder übertragbar. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

13 Geheimhaltung

13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Modelle, Muster und sonstigen Unterlagen geheim zu halten, sofern diese nicht allgemein bekannt sind oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Er darf sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bekannt- oder weitergeben, sofern er Dritte zu vergleichbarer Geheimhaltung verpflichtet hat. Für Vertragsverletzungen beauftragter Dritter wird der Lieferant uns gegenüber wie für eigenes Fehlverhalten eintreten. Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Vertragsbeendigung hinaus. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Verstößt der Lieferant gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung ist er uns gegenüber zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe steht in unserem billigen Ermessen und ist im Streitfalle vom zuständigen Gericht auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

14 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

14.1 Erfüllungsort für die Pflichten des Lieferers ist die in der Bestellung genannte Versandanschrift.

14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.3 Gerichtsstand ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist dann durch eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, mit der der Sinn und Zweck der Bestimmung in möglichst gleicher Weise erreicht wird.